Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


der Aross 3D GmbH, Ruselbergstr. 92, 94469 Deggendorf, Germany
1. Geltungsbereich
Die AGB gelten für diesen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nichtig, wenn die Vertragsparteien im Einzelfall eine zu den AGB abweichende Neuregelung getroffen haben. Diese Neuregelung gilt nur für den Einzelfall und betrifft bereits getroffene Vereinbarungen nicht.
Unseren AGB entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen seitens des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir diesen Vertragsbedingungen schriftlich zustimmen.
2. Preis und Zahlung
Unser Preis gilt ab Werk exklusive Verpackung und zuzüglich der aktuell gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Verpackungskosten werden extra in Rechnung gestellt.
Die Kaufpreiszahlung ist auf das in der Rechnung aufgeführte Konto zu leisten. Der Kaufpreis wird innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Eine Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Angemessene Preisänderungen z.B. wegen gestiegener Lohn-, und Betriebskosten, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
Im Falle der Lieferung von Werksachen gilt: Ein Drittel der Gesamtsumme ist als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, ein Drittel der Gesamtsumme ist zu leisten sobald dem Auftraggeber mitgeteilt wurde, dass die Hauptsache versandbereit ist, der Restbetrag der Gesamtsumme wird innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang fällig.
3. Lieferzeit und Annahmeverzug seitens des Auftraggebers
Eine von uns an den Auftraggeber erklärte Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geklärt sind und der Auftraggeber seine ihm obliegenden Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt hat. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
Liefer- und Leistungsverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. auf Grund höherer Gewalt usw., berechtigen uns, die Lieferung in angemessener Zeit zu erbringen. Über einen möglichen Verzögerungseintritt wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten und berechtigt zum Rücktritt ohne Schadensersatz.
Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt der Auftraggeber schuldhaft eine seiner Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den daraus entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Zudem geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kauf- oder Werksache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
4. Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers, sofern ein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen stattfindet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Eigentum an gelieferten Gegenständen zu verschaffen und eine Abschlagszahlung für die Lieferung der übereigneten Gegenstände zu verlangen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange der Eigentumsübergang auf ihn nicht erfolgt ist, die Kauf- oder Werksache sorgsam zu behandeln.
Zudem ist er verpflichtet, dass er sicherstellt, dass er die Kauf- oder Werksache zum Neuwert auf eigene Rechnung gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

5. Überlassene auftragsbezogene Unterlagen, Zeichnungen, usw.
Alle Unterlagen, die im Auftragsfall dem Auftraggeber von uns überlassen werden, bleiben in unserem Eigentum und unterliegen weiterhin unserem Urheberrecht. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf keine Weitergabe der von uns überlassenen Unterlagen erfolgen.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat während der Angebotsphase alle für ihn zum vertragsmäßigen Gebrauch der Kauf- oder Werksache wichtigen Vorgaben in einem Lastenheft schriftlich zu formulieren. Müssen Konstruktionsnormen, wie z.B. DIN oder ISO-Normen eingehalten werden, so sind diese eindeutig zu definieren und müssen im Lastenheft aufgeführt werden. Unterlässt der Auftraggeber die Mitteilung von gebrauchsrelevanten Vorgaben, so kann er sich im Nachhinein nicht auf deren Nichteinhaltung stützen.
Neuanfertigung, Nachbesserungen, Zurückbehaltungen von Entgelt, werden daher als unbegründet zurückgewiesen. Sollte sich während der Konstruktionsphase und/oder Fertigungsphase herausstellen, dass gebrauchsrelevante Vorgaben seitens des Auftraggebers nicht mitgeteilt wurden, wird der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber schriftlich informieren. Die zur Leistungsbeschreibung gehörigen Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben und auch Normen wie DIN-, VDE-, ISO- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen, Muster, Lieferantendaten sind bei Prototypen nur annäherungsweise relevant und sind daher keine zugesicherten Eigenschaften i.S.v. § 119 II BGB.
7. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware an den Auftraggeber versandt, so geht mit der Absendung der Kauf- oder Werksache die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Dieser Gefahrenübergang erfolgt unabhängig, ob die Versendung der Kauf- oder Werksache vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten zu tragen hat.
8. Gewährleistung, Haftungsbegrenzung und Gewährleistungsausschlüsse
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Lieferung schriftlich zu rügen.
Nicht offensichtliche Mängel, die bei Lieferung trotz sorgfältiger Prüfung dem Auftraggeber verborgen geblieben sind, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.
Sollte ein nicht unerheblicher Mangel an einer von gelieferten Kauf- oder Werksache vorliegen, den wir zu vertreten haben, so steht uns ein Wahlrecht zu, ob wir Nachbessern oder eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache vornehmen. Sollte eine Nachbesserung oder eine Nachlieferung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, so sind wir berechtigt eine Nachbesserung oder Nachlieferung zu verweigern. Sollte dieser Fall eintreten ist der Auftraggeber berechtigt den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Der Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung verjährt nach einem Jahr nach der Auslieferung. Nach Verjährung des Nachbesserungs- oder Nachlieferungsanspruchs ist ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB, sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme nach § 635 II BGB bzw. § 439 II BGB sind ausgeschlossen.
Der Haftungsausschluss gilt auch für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kauf- oder Werksache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.
Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns und unseren Erfüllungsgehilfen beruht. Der Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlen des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gelten nur dann als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
Von einer Gewährleistung unsererseits ist folgende nicht abschließende Aufzählung ausgeschlossen:

  • Kein bestimmungsgemäßer Gebrauch der Kauf- oder Werksache durch den Auftraggeber oder Dritte
  • Fehlerhafte Benutzung der Kauf- oder Werksache durch den Auftraggeber oder Dritte
  • Nachträgliche Veränderung der Kauf- oder Werksache durch den Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Genehmigung unsererseits
  • Unsachgemäße Instandhaltung der Kauf- oder Werksache durch den Auftraggeber oder Dritte
  • Chemische, elektrische Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind
  • Normaler Verschleiß

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn die in Frage kommenden Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht für den Auftraggeber liegt nur dann vor, wenn es sich aus dem gleichen Vertragsverhältnis begründet.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, so ist der Erfüllungsort und der Gerichtsstand, der Sitz des Auftragnehmers. In unserem Fall Deggendorf.
11. Salvatorische Klausel
Einzelne unwirksame Bedingungen unserer AGB wirken sich nicht auf die Gültigkeit der restlichen Bedingungen unserer AGB aus.
12. Schlussbestimmungen
Unsere AGB unterliegen nur deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

 

Stand: Deggendorf, 1.6.2019